Sie pflegen in einer von der FAW verwalteten WG

Das Mietverhältnis ist im Wesentlichen eine Angelegenheit zwsichen dem Eigentümer der Immobilie, der FAW als Generalmieterin und Verwaltung und den Bewohner*innen bzw. ihren gesetzlichen Vertretungspersonen. Dennoch werden Pflegekräfte als ständig anwesende Partner*innen im Alltag oft mit Fragen konfrontiert, die das Wohnen betreffen. Hier erhalten Sie einen Überblick. Von A wie Angehörigengremium bis Z wie Zimmerwechsel.

 

Das Angehörigengremium

Die Qualität einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft steht und fällt mit der Aktivität der Angehörigen und Betreuungspersonen. Damit diese besser in der Lage sind, sich in das WG-Leben einzubringen und die Dinge zu regeln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, ist es wichtig, ein Gremium zu gründen und eine schriftliche Vereinbarung zu den wichtigsten Themen zu treffen: Wer darf für die Angehörigen sprechen? Wie wird über Investitionen entschieden? Wie werden Konflikte geregelt? Dazu raten auch die Ratgeberbroschüren sämtlicher Beratungsstellen und der zuständigen Behörden.

Auch für die Partner der Wohngemeinschaft, also Pflegedienste, Vermieter, Therapeut*innen oder Besuchsdienste kann es eine Erleichterung des Informationsflusses und der Zusammenarbeit darstellen, wenn die Angehörigen und Betreuer*innen eine Person bestimmt haben, die als Ansprechpartner*in nach außen fungiert. Soweit sich Angehörige und Betreuungspersonen nicht bereits eigeninitiativ zu einem Gremium zusammengeschlossen haben, ist hier der Pflegedienst als Profipartner gefragt, entsprechend zu informieren und wenn nötig Unterstützung (möglicherweise auch durch Dritte) anzubieten.

Das Mietverhältnis

Mietverträge werden zwischen der FAW gGmbH und den Mieter*innen geschlossen. Vor Vertragsunterzeichnung gibt es ein Vorgespräch und eine Beratung in den Räumen der FAW. Dabei werden beispielsweise der Mietpreis und die Abrechnungsmodalitäten gemeinsam besprochen. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit ist es unabdingbar, dass der Pflegedienst Interessent*innen von Anfang an darauf hinweist, dass die FAW als Generalmieterin fungiert und Vertragspartnerin sein wird. Das entsprechende Informationsmaterial der FAW soll den Interessent*innen von Anfang an gemeinsam mit den Unterlagen des Pflegedienstes ausgehändigt werden.

Im laufenden Betrieb werden Mietangelegenheiten in der Regel zwischen der FAW und dem*r Angehörigensprecher*in geregelt. Nur wenn es kein Mietergremium irgendeiner Art gibt bzw. wenn dieses Teilaufgaben an den Pflegedienst delegiert hat, wird (vorübergehend) von dieser Aufgabenteilung abgewichen.

Die Mietverträge der einzelnen Zimmer weichen aufgrund der unterschiedlichen Größen voneinander ab. Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten vom gleichen Zimmer sprechen und dass der Mietvertrag auf das richtige Zimmer ausgestellt wird, muss seitens aller Beteiligten auf die korrekte und übereinstimmende Nummerierung der Zimmer geachtet werden. Ein Grundriss der Wohnung mit Zimmernummern muss der FAW, dem Angehörigengremium bzw. den Mieter*innen und dem Pflegedienst in gleicher Form zur Verfügung stehen.

Bei Mietbeginn schließt die FAW obligatorisch eine Haftpflichtversicherung speziell für dementiell erkrankte und/oder pflegebedürftige Personen ab. Ist der*die neue Bewohner*in bereits nachweislich versichert, kann darauf verzichtet werden. Eine Hausratversicherung wird für jede WG als Einheit abgeschlossen. Dies ist insbesondere bei Glasschäden hilfreich, die bei der Haftpflicht ausgenommen sind.

Der Mieter*innenwechsel

Bei Mietende erfolgt im Regelfall die Abnahme des frei werdenden Zimmers durch die FAW. Diese entscheidet über eine mögliche Renovierungsbedürftigkeit und vertritt dies gegenüber dem*r Angehörigen/Betreuer*in des ausscheidenden WG-Mitglieds. Die betreffende Person ist auch für das Ausräumen des Zimmers zuständig.

Auch wenn Sie als Pflegedienst bereits Einigkeit mit einem*r Nachmieter*in erzielt haben, der*die vielleicht bereits auf der Warteliste stand, muss die FAW einbezogen werden: Mängel am frei werdenden Zimmer müssen der FAW zeitnah zur Kenntnis gelangen – nicht erst, wenn der*die Nachmieter*in sich beschwert. 

Auch die Auskünfte über den aktuellen Mietpreis und sonstige Auskünfte, die Mietangelegenheiten betreffen, sollen potenzielle Nachmieter*innen mit der FAW regeln. Unbedingt ist bei der FAW nachzufragen, wie hoch der aktuelle Mietpreis ist: Fehlerhafte Auskünfte führen zu Problemen und Verärgerung.

Auch wenn es für beide Seiten (FAW und Pflegedienst) als Arbeitserleichterung erscheinen mag, wenn der Pflegedienst diese Dinge direkt mit den Mieter*innen regelt, führt eine solche Aufgabenverschiebung häufig zu Problemen – und gefährdet damit letztlich das Modell der Wohngemeinschaft, da es die Trennung von Wohnen und Pflege unterwandert.

Es mag bei einem Mieter*innenwechsel als praktisch erscheinen, gut erhaltene Möbel des ausscheidenden WG-Mitglieds stehen zu lassen. Im Regelfall sollte dies nicht vorkommen. In einer Wohngemeinschaft werden keine möblierten Zimmer vermietet. Das Wohnen in den eigenen Möbeln ist ein wesentlicher Bestandteil der selbstbestimmten Wohngemeinschaft. Keinesfalls dürfen neue Mieter*innen dazu aufgefordert oder gedrängt werden, Möbel von Vormieter*innen zu übernehmen!

Trotz ausführlicher Beratung verstehen nicht alle Mieter*innen das System der Wohngemeinschaft mit getrennten Vertragspartnern für Pflege und Miete. Es kommt immer wieder vor, dass Angehörige vergessen, bei Auszug oder nach dem Tod ihrer*s Angehörigen den Mietvertrag zu kündigen, weil sie davon ausgehen, dass alles erledigt ist, wenn der Pflegedienst Bescheid weiß.

Wir bitten daher, Ihre Klient*innen zu unterstützen, indem Sie uns umgehend Bescheid geben, wenn ein*e Mieter*in auszieht, den Pflegevertrag kündigt oder verstirbt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Kündigung aus einer Konfliktsituation heraus vorgenommen wird. Angehörige vergessen dann bisweilen, dass dennoch eine Kündigungsfrist hinsichtlich ihres Mietvertrags besteht. Eine umgehende Information ermöglicht es der FAW, hier frühzeitig problemvermeidend aktiv zu werden.

Bisweilen kommt es zu einer Zwischennutzung von Zimmern, die nicht sofort neu belegt werden. Auch hier ist die FAW umgehend zu informieren und zu befragen, wann genau der Mietvertrag endet. Dies geschieht nicht zeitgleich mit dem Pflegevertrag, sondern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Wenn ein Zimmer beispielsweise im Rahmen einer Verhinderungspflege genutzt wird, bevor die Kündigungsfrist der zuvor mietenden Person abgelaufen ist, so muss diese (bzw. ihr*e Vertreter*in oder Erbe*Erbin) ihr Einverständnis geben und hat selbstverständlich Anspruch auf entsprechende Teilerstattung ihrer Miete.

Möchte ein WG-Mitglied aus seinem bisherigen Zimmer in ein frei gewordenes Zimmer umziehen, so ist es nötig, den Mietvertrag für das alte Zimmer zu kündigen und einen neuen Vertrag für das neu bezogene Zimmer abzuschließen. Der Auszug einer mietenden Person bedeutet noch nicht das Ende des Mietverhältnisses! Die FAW gibt gerne Auskunft, ab wann das frei werdende Zimmer bezogen werden kann. Geben Sie bitte keine Mietauskünfte über frei werdende Zimmer, ohne vorher bei der FAW zu erfragen, ob sich Änderungen ergeben haben! Soll das frei gewordene Zimmer umgehend neu belegt werden, obwohl mit der zuvor mietenden Person noch ein Mietverhältnis besteht, so muss deren Einverständnis eingeholt werden. Die ausscheidende Person hat in diesem Fall Anspruch auf Teilerstattung ihrer Miete.

Für die FAW stellt ein Zimmerwechsel einen erheblichen Aufwand dar, da die gesamte Endabrechnung vorgenommen werden muss, wie sie bei einer regulären Kündigung des Mietverhältnisses anfällt. Wir wären daher sehr dankbar, wenn sich die „Rotationen“ in Grenzen halten könnten. 

Wenn ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft frei wird, sind natürlich alle Beteiligten bestrebt, einen langen Leerstand zu vermeiden. Dennoch sind bei der Auswahl potenzieller Nachmieter*innen und der Anbahnung des Zuzugs einige Punkte zu beachten:

Die Wohngemeinschaft ist keine stationäre Einrichtung, sondern gemeinschaftlicher privater Wohnraum. Es reicht daher nicht, dass der Pflegedienst eine interessierte Person für geeignet hält. Eine möglichst weitgehende Einbeziehung der Nutzer*innen bei der Auswahl neuer Bewohner*innen, nach Möglichkeit sogar ein Probewohnen oder zumindest ein vorheriges Kennenlernen ist erstrebenswert. Es muss eine Absprache (keine bloße Mitteilung) mit den vorhandenen Nutzer*innen zur Neubesetzung von frei gewordenen Zimmern erfolgen.

Soweit es ein Angehörigengremium und eine Gemeinschaftsvereinbarung gibt, sollte keinesfalls vergessen werden, die Angehörigen/Betreuungspersonen neuer WG-Mitglieder auf dieses Gremium und das Dokument hinzuweisen, den Kontakt herzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass sie der Gemeinschaftsvereinbarung beitreten.  

Bei der Auswahl von Bewerber*innen ist zu beachten, ob die Miethöhe für sie finanziell leistbar ist bzw. ob Anspruch auf Leistungen nach SGB XII besteht. Hier sollte nach Möglichkeit schon im Vorfeld die Sozialarbeit des Pflegedienstes eingeschaltet werden, um zu vermeiden, dass es zu Mietausfällen kommt. 

Renovierungsarbeiten

Stellt die FAW bei Übergabe fest, dass Renovierungsarbeiten an den Privaträumen notwendig sind, so werden diese in der Regel durch den*die Altmieter*in finanziert. Auch wenn die Person, die das Zimmer im Anschluss mieten will, bereits signalisiert, dass sie bereit ist, das frei gewordene Zimmer ohne Renovierungsmaßnahmen durch die vorangehende Mietpartei zu übernehmen, ist eine Abnahme durch die FAW notwendig, um Probleme bei später reklamierten Mängeln zu vermeiden.

Renovierungsarbeiten an den Gemeinschaftsräumen werden durch die höhere Beanspruchung in Wohngemeinschaften häufiger fällig als in Privatwohnungen mit wenigen Bewohner*innen. Um Unstimmigkeiten zwischen den Nutzer*innen darüber zu vermeiden, wer sich in welchem Umfang an notwendigen Renovierungen beteiligen sollte, ist es sehr sinnvoll, die Angehörigen und Betreuungspersonen dazu anzuregen, zu diesem Punkt eine Vereinbarung abzuschließen und Rücklagen zu bilden. Soweit vom Angehörigengremium gewünscht, ist die FAW bereit, diese Rücklagen zu verwalten.

Die Abrechnung

Für die Betriebskosten sowie – je nach Mietvertrag und Beauftragung durch die Mieter*innen – auch für Verbrauchskosten wie Strom, Gas, Kabel, Telefon und Internet werden monatliche Vorauszahlungen geleistet und jährlich mit den Mieter*innen abgerechnet. Betriebs- und Heizkosten werden anteilig nach Quadratmetern berechnet, sonstige Verbrauchskosten nach Person. Die Abrechnung der Betriebskosten seitens der FAW erfolgt, sobald sie uns vom Eigentümer vorliegt.

Schäden und Reklamationen

Die FAW ist das Bindeglied zwischen dem Eigentümer der Wohnung und den Mieter*innen der Zimmer. Sie hat kein Eigentum an der Mietsache. Reklamationen werden von der FAW an den Eigentümer weitergereicht. Dieser wird solche Reparaturen und Verbesserungen vornehmen, zu denen er als Eigentümer verpflichtet ist. Dazu gehören beispielsweise Schäden am Leitungssystem oder an der Heizung. Die FAW übernimmt keine Reparaturen, die der Eigentümer nicht bezahlt. Es kann vorkommen, dass der Eigentümer Reparaturen oder Verbesserungen zunächst vornimmt und diese dann der FAW in Rechnung stellt. In diesen Fällen werden die Kosten durch die FAW an die Mieter*innen weitergegeben.

Schäden müssen der FAW unverzüglich gemeldet werden, damit diese tätig werden kann. Hierfür soll das Formular der FAW verwendet bzw. bei telefonischer Meldung unverzüglich nachgereicht werden. Bei dieser Gelegenheit ist auch anzugeben, wie der Schaden entstanden ist. Wurde ein Schaden durch ein Mitglied der WG oder eine Pflegekraft verursacht, muss die entsprechende Haftpflichtversicherung informiert werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Pflegekräfte wissen, wie eine solche Meldung erfolgen soll. Es ist sehr ungünstig, wenn uns gegenüber angegeben wurde, die Schadensursache sei unbekannt, während dem*r Handwerker*in anschließend genau geschildert wird, wie der Schaden verursacht wurde.

Von der FAW nicht übernommen werden Kleinstreparaturen (z. B. Dichtungsring am Wasserhahn) und Verschleißmaterial (z. B. Glühlampe oder Duschschlauch) sowie Schäden an Haushaltsgeräten. Wie in jedem anderen Haushalt auch ist dies Sache der Mieter*innen.

Es ist sehr ratsam, in jeder Wohngemeinschaft genaue, möglichst schriftliche Absprachen aller Beteiligten (Angehörige, Betreuungspersonen, Pflegekräfte) darüber zu treffen, wer für welche Art von Mängeln und Ausfällen zuständig ist, wer wen informieren soll (z. B. „die anwesende Pflegekraft informiert den*die Angehörigensprecher*in“) und welche Dinge aus der Haushaltskasse oder eventuellen Reparatur- und Renovierungsrücklagen bezahlt bzw. nicht bezahlt werden sollen.

WG-Qualität:
Das Credo der FAW

Die Qualität der Wohngemeinschaft

Die Lebensqualität in einer Wohngemeinschaft wird von einer Vielzahl von Personen, Institutionen und äußeren Faktoren geprägt: Die Bewohner*innen mit ihren Angehörigen/Betreuer*innen und sonstigen Bezugspersonen, der Pflegedienst und der Vermieter gelten als die zentralen Akteure; doch auch Ärzt*innen, Therapeut*innen, die Nachbarschaft und Ehrenamtliche können einen starken Einfluss haben – ebenso wie das räumliche Umfeld, das Aktivitäten und Bewegungsmöglichkeiten schafft oder einschränkt.

Einer externen Kontrolle, Bewertung und Benotung unterliegt dabei lediglich der Pflegedienst als Institution. Durch seine tägliche Anwesenheit sowie seine Professionalität nicht nur in der Pflege und Betreuung, sondern auch in der Beratung und Vernetzung kann der Pflegedienst tatsächlich erheblich dazu beitragen, auch die Aktivität der anderen Akteure zu stärken und zu unterstützen. Dennoch ist dieser Einfluss nicht unbegrenzt. Die Verantwortung für die Qualität einer WG und auch das Verständnis davon, was in der jeweiligen WG unter Qualität verstanden wird, verteilt sich somit letztlich auf viele Schultern.

Die FAW fühlt sich daher besonders den Qualitätskriterien verbunden, die der SWA e. V. für ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz erarbeitet hat und kontinuierlich fortentwickelt. Während die meisten Kriterienkataloge sich weitgehend auf die Beurteilung der Leistungen des Pflegedienstes beschränken, hat der SWA damit begonnen, auch Anforderungen an die Aktivitäten von Vermietern und Angehörigen/Betreuungspersonen zu formulieren. Auch hat der SWA in seinen Kriterien dem Faktor der Selbstbestimmung der Bewohner*innen erhöhte Beachtung geschenkt. Dies geschah nicht zuletzt aus den Erfahrungen der letzten Jahre heraus, in denen deutlich wurde, wie leicht – meist unbeabsichtigt und aus einer Haltung der Fürsorge heraus – eine quasi-stationäre Situation entstehen und sich verfestigen kann.

Die FAW bekennt sich zum Gedanken der selbstbestimmten WG – mit allen nötigen Zugeständnissen an die reale Lebenssituation von Angehörigen und Betreuungspersonen. Es ist uns besonders wichtig, dass Angehörige bzw. Betreuer*innen von uns selbst wie auch vom Pflegedienst und ggf. anderen Akteuren als Partner*innen behandelt werden und ihnen gegenüber absolute Transparenz praktiziert wird.

Wir bemühen uns, die vom SWA an die Vermieter angelegten Kriterien zu erfüllen, und wünschen auch von den Pflegediensten, mit denen wir kooperieren, eine Orientierung an der Haltung und den Qualitätskriterien des SWA.

Die FAW ist keine Qualitätsprüfungsinstanz. Sie hat sich jedoch der Förderung altersgerechten Wohnens verpflichtet. Geraten von uns mietrechtlich verwaltete Wohngemeinschaften jedoch in den Ruf qualitativ ungenügender Pflege und Betreuung oder wiederholt konfliktträchtiger Interaktion mit Angehörigen oder Wohnumfeld, so fällt dies auch auf uns zurück.

Die FAW bekennt sich zum Gedanken der selbstbestimmten WG – mit allen nötigen Zugeständnissen an die reale Lebenssituation von Angehörigen und Betreuern. Es ist uns besonders wichtig, dass Angehörige bzw. Betreuer als Partner behandelt werden und ihnen gegenüber absolute Transparenz praktiziert wird.

Wir bemühen uns, die vom SWA e.V. an die Vermieter angelegten Kriterien zu erfüllen und wünschen auch von den Pflegediensten, mit denen wir kooperieren, eine Orientierung an der Haltung und den Qualitätskriterien des SWA e.V.

Die FAW ist keine Qualitätsprüfungsinstanz. Sie hat sich jedoch der Förderung altersgerechten Wohnens verpflichtet. Geraten von uns mietrechtlich verwaltete Wohngemeinschaften jedoch in den Ruf qualitativ ungenügender Pflege und Betreuung oder wiederholt konfliktträchtiger Interaktion mit Angehörigen oder Wohnumfeld, so fällt dies auch auf uns zurück.